Vermögen weitergeben
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung fürs Vermögen
Ohne Vollmacht entscheidet im Ernstfall ein gerichtlich bestellter Betreuer über Konten und Immobilien — selbst Ehepartner sind nicht automatisch vertretungsbefugt.
Vermögensnachfolge denkt die meisten Menschen für den Todesfall. Doch es gibt einen zweiten, oft folgenreicheren Fall: Unfall, Schlaganfall oder Demenz, nach denen jemand zwar lebt, aber nicht mehr handeln kann. Wer dann nicht vorgesorgt hat, riskiert, dass ein Betreuungsgericht entscheidet, wer über Konten, Verträge und Immobilien verfügt. Die Vorsorgevollmacht verhindert genau das.
Ein verbreiteter Irrtum: „Mein Ehepartner darf das im Notfall sowieso regeln." Das stimmt nur eingeschränkt. Seit 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Ehegatten-Notvertretungsrecht — aber es betrifft nur Gesundheitsangelegenheiten, ist auf sechs Monate befristet und deckt keine Vermögens-, Bank- oder Immobiliengeschäfte ab. Für alles Wirtschaftliche braucht es eine eigene Vollmacht.
Warum ohne Vollmacht das Gericht entscheidet
Kann eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und liegt keine wirksame Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein — muss es aber nicht. Der Betreuer steht unter gerichtlicher Aufsicht, muss Rechenschaft ablegen und für größere Geschäfte (etwa den Verkauf einer Immobilie) eine gerichtliche Genehmigung einholen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven, oft im ungünstigsten Moment.
Die drei Dokumente und ihre Aufgaben
Vorsorge besteht nicht aus einem, sondern aus mehreren Bausteinen, die unterschiedliche Lebensbereiche abdecken. Erst zusammen ergeben sie ein vollständiges Bild.
| Dokument | Regelt | Wirkung |
|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Vermögen, Bank, Verträge, Gesundheit | vermeidet die gerichtliche Betreuung |
| Patientenverfügung | medizinische Behandlung am Lebensende | bindet Ärzte an den eigenen Willen |
| Betreuungsverfügung | wen das Gericht ggf. als Betreuer wählt | greift nur, wenn keine Vollmacht besteht |
Die Vorsorgevollmacht
Sie ist das Herzstück. Mit ihr bestimmt man eine Vertrauensperson, die im Ernstfall ohne Gericht handeln darf — von der Überweisung der Miete bis zur Kündigung von Verträgen. Sie sollte beide großen Bereiche abdecken: Vermögensangelegenheiten und Gesundheitssorge. Damit sie wirklich greift, sind einige Punkte entscheidend:
- Sie sollte „über den Tod hinaus" und „ab sofort" (nicht erst bei Geschäftsunfähigkeit) gelten, damit Banken sie akzeptieren.
- Für Grundstücksgeschäfte und Verbraucherdarlehen muss sie notariell beurkundet sein.
- Sie kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden, damit Gerichte sie finden.
- Das Original gehört an einen Ort, den die bevollmächtigte Person im Ernstfall erreicht.
Die Bank- und Immobilienvollmacht
Banken verlangen in der Praxis oft eine eigene, auf ihren Formularen erteilte Kontovollmacht — eine allgemeine Vorsorgevollmacht wird nicht immer reibungslos akzeptiert. Es lohnt sich, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht bei der Hausbank eine Bankvollmacht zu erteilen, idealerweise zu Lebzeiten und in Anwesenheit. Für Immobilien ist die notarielle Form ohnehin Pflicht, sobald gekauft, verkauft oder belastet werden soll.
Vollmacht heißt Vertrauen
Eine umfassende Vorsorgevollmacht gibt der bevollmächtigten Person weitreichende Macht über das Vermögen — meist ohne laufende gerichtliche Kontrolle. Wählen Sie diese Person mit Bedacht. Wer Kontrolle behalten möchte, kann mehrere Personen einsetzen (etwa „nur gemeinsam") oder die Vollmacht an Bedingungen knüpfen. Eine Betreuungsverfügung ist die vorsichtigere, aber schwächere Alternative.
Die Patientenverfügung
Sie regelt nicht das Vermögen, gehört aber untrennbar dazu: In ihr legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen am Lebensende gewünscht sind und welche nicht. Sie nimmt der bevollmächtigten Person schwere Entscheidungen ab und verhindert Streit unter Angehörigen. Damit sie wirkt, muss sie hinreichend konkret formuliert sein — pauschale Wendungen reichen Ärzten oft nicht.
Was zu tun ist
- 01
Vertrauensperson festlegen
Wer soll im Ernstfall handeln? Ggf. eine Ersatzperson benennen.
- 02
Vollmacht erstellen
Vermögens- und Gesundheitssorge abdecken; bei Immobilien notariell beurkunden.
- 03
Bankvollmacht ergänzen
Zusätzlich bei der Hausbank eine Kontovollmacht erteilen.
- 04
Patientenverfügung verfassen
Konkret formulieren, am besten mit ärztlichem Rat.
- 05
Hinterlegen und auffindbar machen
Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen, Original sicher und erreichbar verwahren.
Brauche ich für die Vorsorgevollmacht einen Notar?
Nicht zwingend für die Grundform. Sobald aber Immobilien, Grundbuchgeschäfte oder Verbraucherdarlehen betroffen sein können, ist die notarielle Beurkundung erforderlich — und Banken akzeptieren beglaubigte Vollmachten zuverlässiger.
Was passiert mit der Vollmacht nach dem Tod?
Wenn sie „über den Tod hinaus" gilt, kann die bevollmächtigte Person dringende Geschäfte (z. B. laufende Zahlungen) zunächst weiterführen, bis die Erben handeln. Ohne diesen Zusatz erlischt die Vollmacht mit dem Tod.
Kann ich eine erteilte Vollmacht widerrufen?
Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, jederzeit. Sie sollten das Original zurückfordern und einen etwaigen Registereintrag löschen lassen, damit keine veraltete Vollmacht im Umlauf bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ohne Vollmacht bestellt im Ernstfall das Betreuungsgericht — auch Ehepartner sind nicht automatisch befugt.
- Das Ehegatten-Notvertretungsrecht gilt nur für Gesundheit, befristet, und nicht fürs Vermögen.
- Die Vorsorgevollmacht sollte Vermögen und Gesundheit abdecken und „über den Tod hinaus" gelten.
- Für Immobilien ist die notarielle Form Pflicht; Banken verlangen oft eine eigene Kontovollmacht.
- Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ergänzen die Vorsorge — Vertrauensperson sorgfältig wählen.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr; Rechtsstand kann sich ändern.
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