Vermögen weitergeben

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen

Wie viel steuerfrei vererbt werden darf, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab — von 500.000 € beim Ehegatten bis 20.000 € bei Bekannten.

Ob auf ein Erbe Steuer anfällt, entscheidet sich an zwei Stellschrauben: dem persönlichen Freibetrag und der Steuerklasse. Beide richten sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person. Wer die Systematik kennt, kann früh abschätzen, ob überhaupt Steuer droht — und wie viel Spielraum bleibt.

Die Erbschaftsteuer wird nicht auf das gesamte Erbe erhoben, sondern nur auf den Teil, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Erbt ein Kind 350.000 € und liegt der Freibetrag bei 400.000 €, fällt keine Steuer an. Erst der überschießende Betrag wird besteuert — und auch das nur mit dem Satz, der zur jeweiligen Steuerklasse gehört.

Die persönlichen Freibeträge

Der Freibetrag steht jeder erbenden Person einmal je Erbfall zu. Er ist gestaffelt nach Nähe zum Erblasser — je enger das Verhältnis, desto höher der steuerfreie Betrag (§ 16 ErbStG).

EmpfängerFreibetragSteuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kind / Stiefkind / Adoptivkind400.000 €I
Enkel (Elternteil verstorben)400.000 €I
Enkel (Elternteil lebt)200.000 €I
Eltern / Großeltern (im Erbfall)100.000 €I
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder20.000 €II
Alle übrigen (Freunde, unverheiratete Partner)20.000 €III

Versorgungsfreibetrag obendrauf

Ehegatten erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € (gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenrenten). Kinder bekommen je nach Alter einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag bis zum 27. Lebensjahr. Diese Beträge kommen zum persönlichen Freibetrag hinzu.

Die drei Steuerklassen

Anders als bei der Einkommensteuer hat die Steuerklasse hier nichts mit der Lohnabrechnung zu tun. § 15 ErbStG teilt die Erben allein nach Verwandtschaft in drei Gruppen ein. Die Klasse bestimmt sowohl die Höhe des Freibetrags als auch den anzuwendenden Steuersatz.

  • Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern (Letztere nur beim Erwerb von Todes wegen).
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
  • Steuerklasse III: alle übrigen — unverheiratete Partner ohne Eintragung, Freunde, entfernte Bekannte, juristische Personen.

Die Steuersätze

Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb (also dem Betrag nach Abzug der Freibeträge) und ist in der höheren Steuerklasse deutlich strenger. Dieselbe Erbschaft kann so für ein Kind 7 % und für einen Freund 30 % kosten — bei gleichem Betrag.

Wert nach Freibetrag bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Ein Rechenbeispiel

Ein Kind erbt 600.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. Dieser Betrag fällt in Steuerklasse I in die Stufe „bis 300.000 €" mit 11 %. Es entstehen also rund 22.000 € Erbschaftsteuer — knapp 3,7 % des gesamten Erbes.

600.000 €
Erbe
400.000 €
Freibetrag (Kind)
~ 22.000 €
Steuer (11 %)

Selbst genutzte Immobilie

Erbt der Ehegatte das Familienheim und nutzt es mindestens zehn Jahre selbst weiter, bleibt es steuerfrei — unabhängig vom Wert. Kinder genießen dieselbe Befreiung, allerdings begrenzt auf 200 m² Wohnfläche. Wird vor Ablauf der zehn Jahre verkauft oder vermietet, entfällt die Begünstigung rückwirkend.

Was sich daraus ableiten lässt

Wer Vermögen weitergeben will, sollte die Freibeträge nicht dem Zufall überlassen. Je größer das Vermögen und je entfernter der Empfänger, desto höher die mögliche Belastung. Gerade bei Immobilien, die über die Jahre stark im Wert gestiegen sind, kann ein einziger Erbfall die Freibeträge sprengen. Frühzeitige Übertragungen zu Lebzeiten können die Freibeträge mehrfach nutzbar machen — dazu mehr in den weiterführenden Artikeln dieser Reihe.

Gilt der Freibetrag pro Erbe oder pro Erbfall?

Pro erbender Person und pro Erbfall. Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, steht jedem Kind der volle Freibetrag von 400.000 € zu — zusammen also 1,2 Mio. € steuerfrei.

Zählen Schenkungen der letzten Jahre mit?

Ja. Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden zusammengerechnet. Erst nach Ablauf von zehn Jahren lebt der Freibetrag vollständig neu auf.

Wann muss die Erbschaftsteuer angemeldet werden?

Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Steuererklärung an. Liegt der Erwerb klar unter dem Freibetrag, ist meist keine Erklärung nötig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besteuert wird nur der Teil des Erbes oberhalb des persönlichen Freibetrags.
  • Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €, Enkel 200.000 € — Geschwister und Fremde nur 20.000 €.
  • Die Steuerklasse (I–III) richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsgrad.
  • Sätze reichen von 7 % (nah, kleiner Erwerb) bis 50 % (fern, großer Erwerb).
  • Das selbst genutzte Familienheim kann unter Bedingungen steuerfrei bleiben.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr; Rechtsstand kann sich ändern.

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