Kapitalmarkt & ETF

Die Vorabpauschale bei ETFs einfach erklärt

Eine kleine Vorab-Steuer auf thesaurierende Fonds — abgeleitet aus dem Basiszins (2026: 3,20 %), die später beim Verkauf wieder angerechnet wird.

Wer einen thesaurierenden ETF besitzt, der seine Erträge nicht ausschüttet, sondern wieder anlegt, bekommt vom Finanzamt trotzdem schon vorab eine kleine Steuer abgebucht: die Vorabpauschale. Das klingt erst einmal ärgerlich, ist aber fair geregelt — denn was Sie jetzt zahlen, wird Ihnen beim späteren Verkauf wieder angerechnet.

Bei einem ausschüttenden ETF ist die Sache klar: Erträge fließen aufs Konto und werden direkt besteuert. Ein thesaurierender ETF legt seine Erträge dagegen sofort wieder an — es fließt kein Geld, also gäbe es lange Zeit nichts zu besteuern. Damit thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich nicht ungleich behandelt werden, hat der Gesetzgeber die Vorabpauschale eingeführt.

Wozu es die Vorabpauschale gibt

Sie ist eine jährliche Mindestbesteuerung. Der Staat möchte nicht jahrzehntelang auf jede Steuer warten, bis ein langfristig gehaltener Thesaurierer irgendwann verkauft wird. Stattdessen wird ein kleiner, pauschal berechneter Mindestertrag jedes Jahr versteuert — unabhängig davon, ob der Fonds ausschüttet. Sie zahlen also einen Teil der Steuer früher, dafür beim Verkauf entsprechend weniger.

Der Basiszins als Grundlage

Herzstück der Berechnung ist der Basiszins. Die Deutsche Bundesbank ermittelt ihn am ersten Werktag des Jahres aus der Rendite von Bundesanleihen, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn anschließend. Für 2026 wurde der Basiszins auf 3,20 % festgesetzt — der höchste Wert seit Einführung der Vorabpauschale.

Aus diesem Basiszins wird der sogenannte Basisertrag abgeleitet: Er beträgt 70 % des Basiszinses, bezogen auf den Wert Ihrer Fondsanteile zu Jahresbeginn. Für 2026 sind das also 70 % von 3,20 % = 2,24 % des Anfangswerts. Mehr als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr kann die Vorabpauschale aber nie betragen.

3,20 %
Basiszins 2026
2,24 %
Basisertrag (70 % davon)
0 €
Vorabpauschale bei Verlustjahr

So wird gerechnet

  1. 01

    Basisertrag bestimmen

    Wert der Anteile am Jahresanfang × Basiszins × 70 %. Für 2026: Anfangswert × 2,24 %.

  2. 02

    Mit der Wertsteigerung deckeln

    Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Jahr. Bei Verlust ist sie null.

  3. 03

    Ausschüttungen abziehen

    Hat der Fonds schon etwas ausgeschüttet, wird das gegengerechnet. Reine Thesaurierer haben hier nichts abzuziehen.

  4. 04

    Steuer berechnen

    Auf das Ergebnis fällt Abgeltungsteuer an — bei Aktien-ETFs nach Abzug der 30 % Teilfreistellung. Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag mindern die Last.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, Ihr thesaurierender Aktien-ETF ist am Jahresanfang 10.000 € wert und steigt im Jahr um 8 % auf 10.800 €. Der Basisertrag beträgt 10.000 € × 2,24 % = 224 €. Da der Fonds deutlich mehr als 224 € gewonnen hat, bleibt der Basisertrag der maßgebliche Wert. Davon sind bei einem Aktien-ETF 30 % steuerfrei (Teilfreistellung), zu versteuern sind also rund 157 €. Bei rund 26,4 % Steuer wären das etwa 41 € — und auch das nur, wenn Ihr Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

In Verlustjahren fällt sie ganz weg

Sinkt der Fondswert im Jahr, gibt es keine Vorabpauschale — sie kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs. Auch in schwachen Jahren bleibt sie klein. Für langfristige Sparpläne ist die Belastung daher meist überschaubar.

Wann und wie sie abgebucht wird

Die Vorabpauschale gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die für 2025 berechnete Pauschale wird also Anfang 2026 fällig, die für 2026 entsprechend Anfang 2027. Ihre depotführende Bank bucht den Steuerbetrag in der Regel automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ab. Wichtig: Sorgen Sie dafür, dass dort genug Guthaben liegt.

Die Anrechnung beim Verkauf

Hier zeigt sich, warum die Vorabpauschale keine Zusatzsteuer ist, sondern eine Vorauszahlung. Alle über die Jahre versteuerten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. So vermeiden Sie eine doppelte Besteuerung: Was Sie vorab versteuert haben, wird am Ende nicht noch einmal belastet. Unterm Strich verschiebt die Vorabpauschale die Steuer also vor allem zeitlich.

Muss ich selbst etwas tun?

In der Regel nicht. Ihre deutsche Depotbank berechnet die Vorabpauschale, führt die Steuer ab und merkt sie für die spätere Anrechnung vor. Achten Sie nur darauf, dass auf dem Verrechnungskonto Anfang des Jahres genug Geld für die Abbuchung liegt.

Betrifft die Vorabpauschale auch ausschüttende ETFs?

Sie kann auch dort anfallen, fällt aber meist gering oder null aus, weil die bereits versteuerten Ausschüttungen gegengerechnet werden. Voll spürbar ist sie vor allem bei thesaurierenden Fonds, die nichts ausschütten.

Kann ich die Vorabpauschale mit meinem Freibetrag vermeiden?

Ja, zumindest teilweise. Solange Ihr Sparer-Pauschbetrag (1.000 € bzw. 2.000 €) nicht ausgeschöpft ist und Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben, wird auf die Vorabpauschale keine Steuer abgeführt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds.
  • Grundlage ist der Basiszins der Bundesbank — 2026 bei 3,20 % (Basisertrag: 2,24 %).
  • Sie ist nie höher als der tatsächliche Wertzuwachs; in Verlustjahren entfällt sie.
  • Aktien-ETFs profitieren von 30 % Teilfreistellung; der Sparer-Pauschbetrag mindert die Last.
  • Beim Verkauf wird die gezahlte Vorabpauschale angerechnet — keine Doppelbesteuerung.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr; Rechtsstand kann sich ändern.

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