Kapitalmarkt & ETF
Kapitalertragsteuer und Freistellungsauftrag
25 % Abgeltungsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer — doch der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Paaren) bleibt steuerfrei, wenn der Freistellungsauftrag richtig gesetzt ist.
Wer Geld am Kapitalmarkt anlegt, zahlt auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne Steuern — meist ganz automatisch über die Bank. Das System ist einfacher, als viele denken, hat aber zwei Stellschrauben, die bares Geld wert sind: den Sparer-Pauschbetrag über den Freistellungsauftrag und die Teilfreistellung bei Fonds.
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt pauschal 25 % — unabhängig davon, wie hoch Ihr persönlicher Einkommensteuersatz ist. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag und, falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, die Kirchensteuer. Bei vielen Banken läuft der Abzug automatisch: Sie erhalten Ihre Erträge bereits netto.
Was wird besteuert — und wie hoch?
| Bestandteil | Satz | Hinweis |
|---|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % | pauschal auf Kapitalerträge |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Steuer | entspricht 1,375 % der Erträge |
| Kirchensteuer | 8 % oder 9 % der Steuer | nur bei Kirchenmitgliedschaft |
| Effektiv ohne KiSt | ≈ 26,375 % | Abgeltungsteuer + Soli |
Zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und ETFs sowie realisierte Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt etwas weniger Abgeltungsteuer, weil die Kirchensteuer dort gegengerechnet wird — die genaue Berechnung übernimmt die Bank.
Der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € bleiben steuerfrei
Nicht jeder Euro Kapitalertrag wird besteuert. Pro Jahr bleibt ein Sockelbetrag steuerfrei — der Sparer-Pauschbetrag. Er liegt seit 2023 unverändert bei 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für gemeinsam veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Diese Beträge gelten auch 2026.
Der Freistellungsauftrag: damit der Pauschbetrag auch greift
Der Sparer-Pauschbetrag wird nicht von allein berücksichtigt. Sie müssen Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen — dann führt sie auf Erträge bis zur freigestellten Höhe keine Steuer ab. Ohne Auftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ein; das Geld holen Sie sich dann erst über die Steuererklärung zurück. Einfacher ist der Auftrag im Voraus.
- 01
Auftrag erteilen
Bei jeder Bank, bei der Sie ein Depot oder Konto mit Erträgen führen, online oder per Formular einen Freistellungsauftrag stellen.
- 02
Summe richtig aufteilen
Haben Sie mehrere Banken, verteilen Sie den Pauschbetrag auf diese — in Summe dürfen alle Aufträge zusammen 1.000 € (bzw. 2.000 €) nicht überschreiten.
- 03
Bei Bedarf anpassen
Verschiebt sich, wo die Erträge anfallen, lässt sich die Aufteilung jederzeit ändern. Ein zu niedrig angesetzter Auftrag verschenkt Freibetrag.
Steueridentifikationsnummer nicht vergessen
Ein Freistellungsauftrag ist nur mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer gültig. Achten Sie außerdem darauf, in Summe über alle Banken den Höchstbetrag nicht zu überschreiten — die Finanzverwaltung gleicht die Aufträge ab.
Teilfreistellung: bei Fonds bleibt zusätzlich etwas steuerfrei
Wer in Fonds oder ETFs investiert, profitiert von der Teilfreistellung. Weil der Fonds auf seiner Ebene bereits teilweise besteuert wurde, bleibt ein fester Anteil Ihrer Erträge beim Anleger steuerfrei. Bei Aktienfonds — dazu zählen die meisten breiten Aktien-ETFs — sind das 30 %. Nur die verbleibenden 70 % der Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer.
Konkret heißt das: Bei einem Aktien-ETF sinkt die effektive Steuerlast durch die 30 % Teilfreistellung von rund 26,4 % auf grob 18,5 % der Erträge. Die Teilfreistellung wird automatisch von der Bank angewendet — und zwar bevor Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung greifen.
| Fondsart | Teilfreistellung | steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds (≥ 51 % Aktien) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (≥ 25 % Aktien) | 15 % | 85 % |
| Offene Immobilienfonds (Inland) | 60 % | 40 % |
| Offene Immobilienfonds (Ausland) | 80 % | 20 % |
Wenn der Steuersatz für Sie zu hoch ist
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie die Kapitalerträge in der Steuererklärung über die Günstigerprüfung angeben. Das Finanzamt rechnet dann den niedrigeren persönlichen Satz an und erstattet die Differenz. Verluste aus Wertpapieren werden zudem automatisch in einem Verlustverrechnungstopf bei der Bank geführt und gegen spätere Gewinne gerechnet.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht — die Bank führt die Steuer automatisch ab (Abgeltung). Angeben lohnt sich aber freiwillig, etwa zur Günstigerprüfung, bei vergessenem Freistellungsauftrag, bei Erträgen aus dem Ausland ohne Steuerabzug oder um Verluste zwischen verschiedenen Banken zu verrechnen.
Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag stelle?
Dann zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab. Den Sparer-Pauschbetrag können Sie sich nachträglich über die Steuererklärung zurückholen — bequemer ist es, den Auftrag rechtzeitig zu erteilen.
Gilt der Freistellungsauftrag automatisch für alle meine Banken?
Nein. Jede Bank braucht einen eigenen Auftrag. Den Höchstbetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 €) teilen Sie selbst auf die Banken auf — in Summe darf er nicht überschritten werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalerträge werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer plus Soli (und ggf. Kirchensteuer) belastet.
- Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Paaren) bleibt steuerfrei.
- Nur mit Freistellungsauftrag greift der Pauschbetrag direkt an der Quelle.
- Bei mehreren Banken den Pauschbetrag aufteilen — in Summe nicht überschreiten.
- Aktienfonds-Erträge sind dank 30 % Teilfreistellung zusätzlich teils steuerfrei.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr; Rechtsstand kann sich ändern.
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